ATD Aufzüge Dasberg GmbH

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Unsere Leistungen

Wartung: ATD LiftService

ATD LiftService Aufzug Wartung Wartung und Service für jeden Aufzug und jedes Budget.

Die Betriebssicherheitsverordnung

Hintergrund

Kompass Paragraphendschungel
Wir führen sie durch den Paragraphendschungel.
Die BetrSichV ist am 3. Oktober 2002 in Kraft getreten. Mit dem Hintergedanken, die Arbeitgeber bzw. Anlagenbetreiber stärker in die Verantwortung zu ziehen, wurde durch diese Verordnung eine Vereinheitlichung der betrieblichen Sicherheit auf rechtlicher Ebene geschaffen, insbesondere bezogen auf überwachungsbedürftige Anlagen. Aufzüge zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen und unterliegen der BetrSichV.

Weiterhin wurde das staatliche Arbeitsmittelrecht und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften harmonisiert. Mit dem Inkrafttreten der BetrSichV verloren folgende Verordnungen (gemäß §11 Gerätesicherheitsgesetz) ihre Gültigkeit:
  • Aufzugsverordnung
  • Verordnung über Gashochdruckleitungen
  • Dampfkesselverordnung
  • Druckbehälterverordnung
  • Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Acetylenverordnung
  • Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
  • Getränkeverordnung
Die Betriebsvorschriften, die aufgrund der nun ausser Kraft getretenen Verordnungen entstanden, werden in der BetrSichV auf die Gefahrenpotentiale: Druck, Explosion/Brand und Heben von Personen beschränkt.

Entscheidend für den Betreiber sind die folgenden, von der BetrSichV abgedeckten Bereiche:
  • Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber
  • Benutzung der Arbeitsmittel durch den Arbeitnehmer
  • Betrieb und Überwachung überwachungsdürftiger Anlagen

Wann ist ein Aufzug ein Arbeitsmittel?

Ein Aufzug ist ein Arbeitsmittel, wenn ein Angestellter diesen zur Ausübung seiner Arbeit benutzt. Ein gerne herangezogenes Beispiel ist der Hausmeister, der die Abfalleimer mit dem Aufzug vom Keller in das Erdgeschoss fährt. Während dieser Tätigkeit ist der Aufzug ein Arbeitsmittel, und der Arbeitgeber muss die Forderungen der BetrSichV erfüllen.

In der Praxis bedeutet dies für den Betreiber, das er seinen Aufzug stets als Arbeitsmittel betrachten sollte.

Unterscheidung zwischen alten und neuen Aufzügen.

Wichtige Information
  Altanlage Neuanlage
Datum der Errichtung vor dem 1. Januar 2003 nach dem 1. Januar 2003

Diese Unterscheidung ist für die BetrSichV von großer Bedeutung. Altanlagen geniessen, in gewissen Grenzen, einen Bestandsschutz. Neue Anlagen müssen hingegen die Forderungen und Auflagen der BetrSichV in vollem Umfang erfüllen. Die Frist zur Umsetzung der Forderungen für neue Anlagen ist am

Folgerungen aus der BetrSichV

Die Erlaubnis, der Betrieb und die Prüfung von Aufzügen sind Änderungen unterworfen. Nach dem Inkrafttreten der BetrSichV wurde zwischen Alt- und Neuanlagen unterschieden. Während Neuanlagen sofort von den Vorschriften der BetrSichV betroffen waren, sind es die Altanlagen erst nach Ablauf von Übergangsfristen (siehe unterer Abschnitt).

Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung der dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel durchzuführen.

Eine Besonderheit dieser Verordnung ist die Verbindlichkeit des Betreibers zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes. Es fasst die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung (Schutzmaßnahmen sowie Zoneneinteilung) für explosionsgefährdete Bereiche zusammen. Sollten Änderungen an der Anlage vorgenommen werden, ist dieses entsprechend in diesem Dokument zu vermerken.

Wichtige Termine

Uebergangsfrist
Die Übergangsfrist läuft am 31. Dezember 2007 aus.
Die Übergangsfrist für Altanlagen läuft am 31. Dezember 2007 ab. Bis zu diesem Datum muss der Betreiber die Betriebsvorschriften der BetrSichV umgesetzt haben.

Wie muss der Betreiber reagieren?

Bis zum Stichtag muss der Betreiber für jeden seiner Aufzüge eine Gefährdungsbeurteilung angefertigt haben. Sollte sich daraus ein unmittelbarer Handlungsbedarf ergeben, so muss der Betreiber die notwendigen Änderungen ebenfalls bis zum 31. Dezember 2007 umgesetzt haben. Warten sie daher nicht bis zum letzten Augenblick, sondern lassen sie frühzeitig eine Gefährdungsbeurteilung durch ATD durchführen.

ATD möchte sich als kompetenter Partner zu allen Fragen rund um ihren Aufzug zur Verfügung stellen. Sollten Sie Fragen zur BetrSichV haben, so rufen sie uns an. Wir haben Antworten auf offenen Fragen.

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