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ATD Aufzüge Dasberg GmbH |
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Unsere Leistungen
Wartung: ATD LiftService
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Die BetriebssicherheitsverordnungHintergrundWir führen sie durch den Paragraphendschungel.
Weiterhin wurde das staatliche Arbeitsmittelrecht und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften harmonisiert. Mit dem Inkrafttreten der BetrSichV verloren folgende Verordnungen (gemäß §11 Gerätesicherheitsgesetz) ihre Gültigkeit:
Entscheidend für den Betreiber sind die folgenden, von der BetrSichV abgedeckten Bereiche:
Wann ist ein Aufzug ein Arbeitsmittel?Ein Aufzug ist ein Arbeitsmittel, wenn ein Angestellter diesen zur Ausübung seiner Arbeit benutzt. Ein gerne herangezogenes Beispiel ist der Hausmeister, der die Abfalleimer mit dem Aufzug vom Keller in das Erdgeschoss fährt. Während dieser Tätigkeit ist der Aufzug ein Arbeitsmittel, und der Arbeitgeber muss die Forderungen der BetrSichV erfüllen.In der Praxis bedeutet dies für den Betreiber, das er seinen Aufzug stets als Arbeitsmittel betrachten sollte. Unterscheidung zwischen alten und neuen Aufzügen.
Diese Unterscheidung ist für die BetrSichV von großer Bedeutung. Altanlagen geniessen, in gewissen Grenzen, einen Bestandsschutz. Neue Anlagen müssen hingegen die Forderungen und Auflagen der BetrSichV in vollem Umfang erfüllen. Die Frist zur Umsetzung der Forderungen für neue Anlagen ist am Folgerungen aus der BetrSichVDie Erlaubnis, der Betrieb und die Prüfung von Aufzügen sind Änderungen unterworfen. Nach dem Inkrafttreten der BetrSichV wurde zwischen Alt- und Neuanlagen unterschieden. Während Neuanlagen sofort von den Vorschriften der BetrSichV betroffen waren, sind es die Altanlagen erst nach Ablauf von Übergangsfristen (siehe unterer Abschnitt).Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung der dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel durchzuführen. Eine Besonderheit dieser Verordnung ist die Verbindlichkeit des Betreibers zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes. Es fasst die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung (Schutzmaßnahmen sowie Zoneneinteilung) für explosionsgefährdete Bereiche zusammen. Sollten Änderungen an der Anlage vorgenommen werden, ist dieses entsprechend in diesem Dokument zu vermerken. Wichtige TermineDie Übergangsfrist läuft am 31. Dezember 2007 aus.
Wie muss der Betreiber reagieren?Bis zum Stichtag muss der Betreiber für jeden seiner Aufzüge eine Gefährdungsbeurteilung angefertigt haben. Sollte sich daraus ein unmittelbarer Handlungsbedarf ergeben, so muss der Betreiber die notwendigen Änderungen ebenfalls bis zum 31. Dezember 2007 umgesetzt haben. Warten sie daher nicht bis zum letzten Augenblick, sondern lassen sie frühzeitig eine Gefährdungsbeurteilung durch ATD durchführen.ATD möchte sich als kompetenter Partner zu allen Fragen rund um ihren Aufzug zur Verfügung stellen. Sollten Sie Fragen zur BetrSichV haben, so rufen sie uns an. Wir haben Antworten auf offenen Fragen. Lesen Sie unsere Informationen.Informationen zur Festlegung der Prüffristen, gefordert durch die BetrSichV
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